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Satzung des Kulturfördervereins Prien am Chiemsee

(eingetragen im Vereinsregister des Amtsgerichts – Registergericht – Traunstein unter VR 40664)

 

 § 1 Name und Sitz des Vereins

  1. Der Verein führt den Namen Kulturförderverein Prien am Chiemsee.
  2. Der Verein hat seinen Sitz in Prien a. Chiemsee.
  3. Der Verein ist in das Vereinsregister einzutragen.

§ 2 Zweck des Vereins

  1. Der Verein will durch Sammeln von Werken der bildenden Kunst – insbesondere von Werken derjenigen Künstler, die in irgendeiner Beziehung zur Kunst- und Ortsgeschichte unserer Heimat stehen oder standen – sowie von Gegenständen der Volkskunst zur Erhaltung von Kulturgütern beitragen und hierdurch Kunst und Kultur und den Heimatgedanken fördern.
  2. Die Förderung erstreckt sich im besonderen auf die Ausstattung der Galerie im alten Rathaus und des Heimatmuseums.
  3. Auch alle sonstigen Aktivitäten kultureller Art in Prien und im Chiemgau können vom Verein gefördert werden.
  4. Jede Vereinstätigkeit soll einen Bezug zum Chiemsee oder zum Chiemgau haben.
  5. Der Zweck des Vereins ist ausschließlich und unmittelbar gemeinnützig im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung vom 16.03.1976. Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt keine eigenwirtschaflichen Zwecke.
  6. Die Vereinsziele sind überparteilich und überkonfessionell.

§ 3 Vermögen- Vermögensbindung

  1. Die Mittel für die Aufgaben des Vereins werden aufgebracht durch
    a) die Beiträge der Mitglieder,
    b) Spenden und Stiftungen,
    c) Einnahmen sonstiger Art.
  2. Alle Mittel des Vereins, auch etwaige Gewinne, sind für seine satzungsmäßigen Zwecke gebunden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Sie erhalten weder bei ihrem Ausscheiden noch bei Auflösung des Vereins irgendwelche Anteile am Vereinsvermögen. Niemand darf durch Verwaltungsausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 4 Mitgliedschaft

  1. Mitglieder des Vereins können alle natürlichen und juristischen Personen werden, die den Zweck des Vereins fördern wollen.
  2. Die Aufnahme setzt eine schriftliche Beitrittserklärung voraus. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Gegen die Ablehnung durch den Vorstand steht dem Bewerber die Berufung an die nächste Mitgliederversammlung zu.
  3. Der Austritt wird schriftlich an den Vorstand unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von 3 Monaten zum Ende des Kalenderjahres (31.12.) erklärt.
  4. Mitglieder, die ihrer Beitragspflicht trotz wiederholter schriftlicher Mahnung nicht nachkommen oder die sonst den Interessen des Vereins zuwiderhandeln, können durch Beschluß des Beirats mit sofortiger Wirkung ab Bekanntgabe des Beschlusses ausgeschlossen werden. Gegen die Entscheidung kann Berufung zur oder bei der nächsten Mitgliederversammlung eingelegt werden.

§ 5 Mitgliedsbeitrag

  1. Die Mitglieder zahlen jährlich einen Beitrag.
  2. Die Höhe dieses Beitrags wird von der Mitgliederversammlung in einer Beitragsordnung beschlossen.

§ 6 Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

§ 7 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind:

a)  die Mitgliederversammlung,
b)  der Vorstand,
c)  der Beirat.

§ 8 Mitgliederversammlung

  1. Jährlich mindestens einmal findet möglichst in den ersten vier Monaten des Kalenderjahres eine ordentliche Mitgliederversammlung statt. Hierzu wird schriftlich mindestens eine Woche vor Versammlung unter Angabe der Tagesordnungspunkte eingeladen. Textform i.S. des § 126 b BGB ist ausreichend. Der erste Vorsitzende beruft die Versammlung und leitet sie. Er bestimmt die Art der Abstimmung. Die Abstimmung wird schriftlich durchgeführt, wenn ein Drittel der anwesenden Mitglieder dies beantragt.
  2. Ausserordentliche Mitgliederversammlungen sind einzuberufen, wenn es das Interesse des Vereins erfordert oder mindestens ein Zehntel der Mitglieder dies schriftlich unter Angabe von Zweck und Gründen verlangt. Im Übrigen gelten auch für eine ausserordentliche Mitgliederversammlung die Bestimmungen des Abs. 1.
  3. Die Mitgliederversammlung ist neben den in anderen Bestimmungen dieser Satzung genannten Angelegenheiten zuständig für:
    a) die Wahl des Vorstands und von 5 Beiratsmitgliedern,
    b) die Genehmigung des Abschlusses des vergangenen Geschäftsjahres und die Entlastung des Vorstands,
    c) Beschlüsse über Satzungsänderungen,
    d) den Beschluss über die Auflösung des Vereins.
  4. Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder gefaßt.
  5. Beschlüsse über Satzungsänderungen oder die Auflösung des Vereins bedürfen der Zustimmung von drei Vierteln – 3/4 – der anwesenden Mitglieder.
  6. Natürliche Personen üben ihr Stimmrecht persönlich aus. Eine Vertretung der Mitglieder ist nicht zulässig, Juristische Personen, Körperschaften und Vereinigungen üben ihre Rechte durch eine von ihnen zu benennende Einzelperson aus, soweit nicht das gesetzlich zuständige Organ selbst an de Mitgliederversammlung teilnimmt.

§ 9 Der Vorstand

  1. Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus
    a) dem ersten Vorsitzenden,
    b) dem stellvertretenden Vorsitzenden,
    c) dem dritten Vorsitzenden,
    d) dem Schatzmeister,
    e) dem Schriftführer.
  2. Jeweils zwei –  2 – Vorstandsmitglieder, unter ihnen der erste Vorsitzende oder der stellvertretende Vorsitzende, sind gemeinsam zur Vertretung des Vereins berechtigt.

§ 10 Der Beirat

  1. Der Beirat besteht aus den fünf – 5 – Vorstandsmitgliedern nach § 9 der Satzung sowie bis zu zehn – 10 – Beisitzern. Von den Beisitzern bekleidet einer zugleich das Amt eines stellvertretenden Schriftführers, ein anderer das Amt eines stellvertretenden Schatzmeisters.
  2. Der Beirat entscheidet über alle Angelegenheiten des Vereins, soweit sie nicht der Mitgliederversammlung vorbehalten sind. Dem Beirat obliegt die Führung der Vereinsgeschäfte, insbesondere auch die Auswahl anzukaufender Werke sowie die Durchführung von Ausstellungen.
  3. Der Beirat tritt im Bedarfsfall, mindestens einmal jährlich oder auf Antrag von mindestens drei Beiratsmitgliedern unter Angabe von Zweck und Gründen zusammen. Die Beiratssitzung wird vom ersten Vorsitzenden einberufen und geleitet.
  4. Beschlüsse des Beirats werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden Beiratsmitglieder gefaßt. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt. Zur Beschhußfassung ist die Anwesenheit mindestens der Hälfte der Beiratsmitglieder notwendig.

§ 11 Wahlen zum Vorstand und zum Beirat

  1. Der jeweilige erste Bürgermeister des Marktes Prien a. Chiemsee ist stets stellvertretender Vorsitzender.
  2. Die übrigen Mitglieder des Vorstands und fünf Mitglieder des Beirats werden von der Mitgliederversammlung mit absoluter Mehrheit der abgegebenen Stimmen auf die Dauer von 3 Jahren gewählt. Sie bleiben bis zur satzungsgemäßen Bestellung des nächsten Vorstands und Beirats im Amt. Erhält ein Bewerber im ersten Wahlgang nicht die absolute Mehrheit, findet eine Stichwahl unter den Bewerbern mit den beiden höchsten Stimmenzahlen statt. Bei der Stichwahl entscheidet die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen.
  3. Die Wahl des ersten und des dritten Vorsitzenden, des Schatzmeisters und des Schriftführers wird stets schriftlich und geheim durchgeführt. Bei den Wahlen der fünf Beiratsmitglieder ist auf Antrag eines Viertels – 1/4 – der anwesenden Mitglieder schriftlich und geheim abzustimmen, ansonsten durch Akklamation. Der Vorstand kann jederzeit bis zu fünf weitere Mitglieder des Beirats für die laufende Amtszeit des Beirats berufen.
  4. Bei Ausscheiden eines Mitglieds des Vorstands oder der fünf von der Mitgliederversammlung gewählten Beiratsmitglieder wird vom Beirat für den Rest der Wahlperiode eine geeignete Person berufen. Diese Berufung bedarf der Mehrheit der verbliebenen Beiratsmitglieder. Ist binnen drei Monaten nach dem Ausscheiden eine derartige Berufung nicht möglich, hat für den Rest der Wahlperiode eine Nachwahl stattzufinden.

§ 12 Verwendung von Spenden Übereignungspflichten

  1. Spenden sind im Rahmen des § 2 dieser Satzung in erster Linie nach den Bestimmungen des Spenders zu verwenden.
  2. Hat der Verein selbst Kunst- und/oder Kulturgegenstände zu Eigentum erworben, hat er diese an den Markt Prien a. Chiemsee weiterzuübereignen, sofern der Spender oder Stifter im Einzelfall nicht eine andere Zweckbestimmung getroffen hat und gewährleistet ist, daß solche Gegenstände in einer ihrer Bedeutung angemessenen Weise der Allgemeinheit zugänglich gemacht werden. Die Übereignung kann mit Auflagen versehen werden.

§ 13 Rechnungsprüfung
Die Mitgliederversammlung wählt unter Anwendung von § 11 Abs. 3 zwei Rechnungsprüfer auf die Dauer von drei – 3 – Jahren. Diese prüfen jährlich die Rechnungsführung des Vereins und erstatten der Mitgliederversammlung Bericht über das Ergebnis.

§ 14 Beurkundung
Über die Mitgliederversammlungen, die Vorstands- und die Beiratssitzungen ist eine Niederschrift zu fertigen, die vom Vorsitzenden und vom Schriftführer zu unterzeichnen ist.

§ 15 Auflösung des Vereins
Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das Vermögen des Vereins nach Abzug der bestehenden Verbindlichkeiten dem Markt Prien a. Chiemsee zu mit der Auflage, dass das zugefallene Vermögen ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige Zwecke im Sinne des § 2 der Satzung verwendet wird.

Prien a. Chiemsee, den 14. Mai 1985